"Die EU-Bauproduktenverordnung hat sich in ihrer Systematik an die
allgemeinen EU-Vorschriften zur Konformität und zur CE-Kennzeichnung
angenähert. Die Konformität von Bauprodukten
mit den EU-Vorschriften wird nicht von den Behörden erklärt sondern
die verantwortlichen Akteure in der Wertschöpfungskette, insbesondere
der Hersteller erklären eigenverantwortlich, dass die von ihnen in den Verkehr gebrachten Bauprodukte
den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen. Diese
Konformitätserklärung wird durch die sogenannte Leistungserklärung
umgesetzt. Die Leistungserklärung ist daher die zentrale Bestimmung der
Bauproduktenverordnung." (weiterlesen hier)
"Der Architekt ist in der EU-BauPV nicht gesondert erwähnt, aber:
Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignetsein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. § 54I S. 1 + 2 MBO 2002.Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahmeentsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. § 56 I MBO 2002. Er ist dem Bauherrn gegenüber verantwortlich, dass nur als verwendbar ordnungsgemäß gekennzeichnete Bauprodukte zum Einsatz kommen, demzufolge dass in Ausschreibungen, Aufträgen etc. auch die Frage der Art und Weise der Dokumentation der eingesetzten Bauprodukte festgelegt ist, und dass die Verwendungsfähigkeit der tatsächlich eingesetzten Bauprodukte im Einzelfall überprüft werden, insbes. CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung vorliegen." (weiterlesen hier)